Rn 59

Ein Mangelfall ist gegeben, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts nicht ausreicht, den Bedarf der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten in vollem Umfange sicherzustellen. Ein Mangelfall kann also beim Ehegattenunterhalt nur gegeben sein, wenn mehrere gleichrangige Ehegatten eines unterhaltspflichtigen Ehegatten Unterhalt verlangen oder Ehegatten und Berechtigte nach § 1615l gleichrangig sind und miteinander konkurrieren. Bei Vorrang eines Ehegatten oder eines Berechtigten nach § 1615l sind zunächst diese Bedarfe zu befriedigen, bevor die nachrangigen Unterhaltsberechtigten zum Zuge kommen. Unter Ehegatten kann Gleichrang sowohl auf dem 2. als auch auf dem 3. Rang gegeben sein.

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