Rn 22
Der Selbstbehalt bildet die unterste Opfergrenze für den eigenen angemessenen Bedarf des Unterhaltsverpflichteten. Dies bedeutet, dass er erst dann zu Unterhaltszahlungen in der Lage ist, wenn ihm mindestens dieser notwendige Selbstbehalt verbleibt (BGH FamRZ 90, 260). Ist diese Opfergrenze erreicht, muss der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten entsprechend gekürzt werden. Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, erfolgt die Kürzung proportional.
Rn 23
Berechnung:
Nettoeinkommen des Mannes | 1.630,00 EUR |
Unterhalt für einen erwerbsunfähigen Ehegatten | |
Bedarfsberechnung | 1.630,00 EUR × 45 % = 733,50 EUR |
Verschärfter Mangelfall, weil der Selbstbehalt von 1.510,00 EUR nicht gewahrt ist
Anspruch der Frau: 120,00 EUR
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