Rn 11

Der Begriff fasst die gesetzlichen Voraussetzungen für Zustandekommen und Wirksamkeit eines Vertrags zusammen. Auch soweit die Wirksamkeit des Vertrags von behördlichen Genehmigungen abhängt, handelt es sich hierbei nicht um Bedingungen iSv §§ 158 ff (BGHZ 158, 74, 77). Bei einer behördlichen Genehmigung handelt es sich schon nicht um ein objektiv ungewisses Ereignis. Ist nach dem Gesetz die Genehmigung eines Dritten erforderlich, so wird der Schwebezustand durch die §§ 184, 185 II geregelt. Die §§ 158 ff sind daher auch nicht entspr anwendbar. Nehmen die Parteien irrtümlich die Genehmigungsbedürftigkeit des Geschäfts an, so wird das Geschäft unmittelbar mit Abschluss wirksam (BGH WM 61, 407; DNotZ 76, 370 [BGH 21.11.1975 - V ZR 21/74]), es sei denn die rechtliche Beurteilung ist Geschäftsgrundlage. Von der Rechtsbedingung ist die Vereinbarung einer Zustimmung oder Gegenzeichnung durch einen Dritten als Wirksamkeitsvoraussetzung zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich um eine echte (Zufalls-)Bedingung (BGH WM 63, 192).

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