Rn 10

Nicht um Bedingungen im Rechtssinn handelt es sich bei sog ›Vertragsbedingungen‹ iSv § 305 I. Der Ausdruck ›Vertragsbedingung‹ bezeichnet nur einzelne Klauseln des Vertrages, die den Inhalt des Rechtsgeschäfts festlegen. Sie betreffen dagegen nicht spezifisch den Eintritt der Wirkungen des Rechtsgeschäfts. Zur Abgrenzung zwischen Bedingung und Fälligkeitsregelung BGH NJW 93, 1381 [BGH 17.02.1993 - VIII ZR 37/92]; Ddorf NJW-RR 91, 435. Wird in einer von einem Volljuristen formulierten Urkunde der Ausdruck ›Bedingung‹ verwendet, so spricht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer echten Bedingung (Baumgärtel/Laumen/Prütting Hdb Beweislast, § 158 Rz 10).

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