Rn 8

Zwar setzen die §§ 158 ff die objektive Unsicherheit über das künftige Eintreten des Ereignisses voraus, die Vorschriften können allerdings uU analog auf Bedingungen angewendet werden, die nur für die Parteien unbekannte Ereignisse, über deren Eintritt objektiv bereits Klarheit besteht, zum Gegenstand haben (Staud/Bork Vor §§ 158–163 Rz 29; Erman/Armbrüster Vor § 158 Rz 6). Gerade bei unklarer Rechtslage können die Parteien ein bestimmtes rechtliches Ergebnis, etwa die steuerliche Anerkennung des Geschäfts durch die Finanzbehörden, zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Rechtsgeschäfts machen (zu sog ›Steuerklauseln‹ Zenthöfer DStZ 87, 185, 189). Die Wirkungen des Rechtsgeschäfts beginnen oder enden dann zum Zeitpunkt der Kenntnis durch die Parteien.

 

Rn 9

IÜ ist das Abstellen auf ein bereits eingetretenes oder endgültig nicht eingetretenes Ereignis allerdings unwirksam (LAG Saarbrücken NJW 66, 2136 [LAG Saarland 02.02.1966 - 1 Sa 60/65]; LG Köln VersR 85, 385 [LG Köln 19.09.1984 - 24 O 64/83]; Köln NJW-RR 92, 239 [OLG Schleswig 13.11.1991 - 2 W 58/91]; Staud/Bork Vor §§ 158–163 Rz 28). Die Auslegung kann ergeben, dass es sich bei dem Geschäft um eine Wette nach § 762 handelt.

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