Rn 1

Nach der Vorschrift ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil gewisse innovativ aufgeführte Härtegründe erfüllt ist. Es muss also einer der alternativ aufgeführten Härtegründe der Nr 1 bis 7 vorliegen und außerdem aufgrund einer umfassenden Billigkeitsabwägung aller Umstände eine Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig sein.

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