Rn 23

Der Verpflichtete hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm die Zahlung von Unterhalt unzumutbar ist. Er muss also ein offensichtlich schwerwiegendes eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten darlegen und beweisen. Dazu gehört auch die Einseitigkeit des Fehlverhaltens. Dies führt dazu, dass er etwaige Gegenvorwürfe des Unterhaltsberechtigten ausräumen muss. Damit er allerdings nicht in unüberwindliche Beweisschwierigkeiten gebracht wird, müssen die Vorwürfe des Unterhaltsberechtigten so konkret sein, dass sie überhaupt widerlegt werden können. Darüber hinaus muss er nicht auf alle Vorwürfe des Berechtigten reagieren, sondern nur auf solche von einigem Gewicht. Je allg die Gegenvorwürfe sind, desto unsubstanziierter ist das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten, so dass diesen Gegenvorwürfen nicht nachgegangen werden muss.

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