Rn 25

Die Nr 8 ist Auffangtatbestand. Dies bedeutet, dass dann, wenn die Härtegründe der Nr 1 bis 7 vorliegen, Nr 8 nicht mehr geprüft werden darf. Gleiches gilt, wenn einer der Härtegründe der Nr 1 bis 7 daran scheitert, dass ein Merkmal fehlt. In diesen Fällen dürfte es kaum gerechtfertigt sein, daraus einen Härtegrund nach Nr 8 herzuleiten, weil dies den Anforderungen des Gesetzgebers widersprechen würde (BGH FamRZ 87, 572). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn andere Tatsachen hinzukommen, die mit den Gesamtumständen zu einer unzumutbaren Belastung des Pflichtigen führen (BGH FamRZ 88, 930).

 

Rn 26

Grds stellt allein der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung eine intime Beziehung oder eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht, noch keinen Härtegrund dar (BGH FamRZ 89, 487). Auch die Tatsache, dass er mit dem Unterhalt einen Dritten unterhält, ist unerheblich (BGH FamRZ 88, 930). Es müssen besondere Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Unterhaltszahlungen für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar sind (BGH FamRZ 94, 558). Danach kann ein Verwirkungstatbestand gegeben sein, wenn eine eheähnliche Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu seiner neuen Lebensgefährtin wegen kränkender oder sonst anstößiger Begleitumstände geeignet ist, den Verpflichteten in außergewöhnlicher Weise zu treffen, in der Öffentlichkeit bloßzustellen oder sonst in seinem Ansehen zu schädigen (BGH FamRZ 89, 487).

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