Rn 16

Im Regelfall sind die für die Unterhaltsbegrenzung erforderlichen Umstände bereits im Erstverfahren bekannt, so dass über die Unterhaltsbegrenzung auch in diesem Verfahren zu entscheiden ist (BGH FamRZ 2000, 1499). In einem späteren Abänderungsverfahren kann daher die erstmalige Geltendmachung der Unterhaltsbegrenzung nur dann Erfolg haben, wenn die Präklusionswirkung des § 238 II FamFG nicht eingreift. Dies ist wegen mangelnder Überschaubarkeit der Billigkeitskriterien dann der Fall, wenn im Erstverfahren keine sichere Prognose bezüglich der ehebedingten Nachteile möglich war (BGH FamRZ 2000, 1499) oder nachträglich neue Umstände für eine entsprechende Billigkeitsentscheidung eingetreten sind, wie zB der Wegfall ehebedingter Nachteile (BGH FamRZ 2001, 905). Eine Befristung im Erstverfahren war insbesondere auch dann nicht möglich, wenn dort noch die Anrechnungsmethode zur Anwendung gekommen ist, da dieser Berechnungsmethode die ehebedingten Nachteile auf der Stirn geschrieben stehen, so dass eine Unterhaltsbegrenzung ohnehin nicht in Betracht kommen konnte. Die Frage der Präklusion wird auch Bedeutung für künftige Abänderungsmöglichkeiten aufgrund der Neufassung des § 1578b iRd Unterhaltsreform haben. In der Übergangsvorschrift nach § 36 Nr 1 EGZPO ist ausdrücklich hervorgehoben, dass nur solche Umstände eine Abänderung rechtfertigen, die erstmals durch die Unterhaltsreform erheblich geworden sind. Dies bedeutet, dass alle bereits schon nach altem Recht erheblichen Umstände eine Abänderung nicht rechtfertigen können. Diese sind präkludiert. Aus diesem Grunde wird in allen Abänderungsverfahren zu prüfen sein, ob der Unterhalt nicht schon nach altem Recht zu begrenzen gewesen wäre. Auch für diese Beurteilung sind die oben unter A erwähnten BGH-Entscheidungen maßgebend. Der BGH hat nunmehr zu erkennen gegeben, dass er mit der ersten Entscheidung zur Unterhaltsbegrenzung vom April 06 seine Rspr geändert hat (BGH FuR 08, 542). Da die Änderung der BGH-Rechtsprechung ein Abänderungsgrund ist, dürfte im Regelfall die Abänderbarkeit von Titeln, die vor April 06 errichtet worden sind, keine großen Probleme bereiten (s.a. BGH NJW 08, 430). Ist in Entscheidungen nach April 06 eine Unterhaltsbegrenzung versäumt worden, obwohl die Voraussetzungen dafür schon vorlagen, soll eine spätere Unterhaltsbegrenzung präkludiert sein. Obwohl der BGH mit der Entscheidung vom 30.6.10 im Unterschied zu früheren Entscheidungen eine umfassende Billigkeitsprüfung verlangt, hält er an der Präklusionswirkung der Entscheidung vom April 2006 fest. Die ist sehr bedenklich. Was die Beurteilung der Beweislast für ehebedingte Nachteile insbesondere bei hypothetischen Karriereverläufen anbelangt, hat der BGH mit der Entscheidung vom 24.3.10 (FamRZ 10, 875) seine Rechtsprechung geändert. Dies stellt seinerseits einen Abänderungsgrund dar.

 

Rn 17

Bei einem Vergleichsabschluss kommt es darauf an, ob der Unterhalt damals schon zu begrenzen war, sodass eine Veränderung der Verhältnisse nicht eingetreten ist. Allerdings ist eine Abänderung eines Vergleichs ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich, wenn der nacheheliche Unterhalt erstmals festgesetzt worden ist, weil im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Parteien sich die spätere Befristung des Unterhalts offenlassen wollten. Dass der Unterhaltspflichtige einen früher erhobenen Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu begrenzen, schließlich fallen lässt, umfasst auch die Möglichkeit, die Begrenzung noch in einem späteren Abänderungsverfahren geltend zu machen (NJW 20, 238 [BGH 13.11.2019 - XII ZB 3/19]).

 

Rn 17a

Ändern sich die Kriterien der Billigkeitsabwägung, ist diese Veränderung ebenfalls mit dem Abänderungsverfahren geltend zu machen. Dieses hat Erfolg, wenn nunmehr ein anderes Ergebnis der Billigkeitsabwägung gerechtfertigt ist.

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