Rn 11

Die Übergangszeit, also die Zeit von der Ehescheidung bis zur Unterhaltsbegrenzung, findet ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (BGH FamRZ 86, 886; FuR 08, 88). Dem Unterhaltsberechtigten soll also genügend Zeit zur Verfügung gestellt werden, um seine Lebensbedürfnisse auf das spätere – niedrigere – Unterhaltsniveau einzurichten. Keinesfalls soll er an den höheren Unterhalt gewöhnt werden. Zu veranschlagen ist also die Zeit, die dazu erforderlich ist. Auch hier ist eine Einzelabwägung vorzunehmen, und zwar

  • Höhe der Unterhaltskürzung
  • Höhe des eigenen verbleibenden Einkommens
  • Ehedauer, dies deshalb, da damit eine stärkere Verfestigung einhergeht, so dass dem Unterhaltsberechtigten mehr Zeit bleiben muss, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.
  • Vertrauen auf den Fortbestand des ungekürzten Unterhalts. Von Bedeutung ist, mit welcher Gewissheit der Unterhaltsberechtigte mit einer Herabsetzung rechnen muss.
 

Rn 12

Im Regelfall dürfte ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung ausreichen. Fraglich ist, ob bei der Bemessung der Übergangszeit auch vorangegangene Zeiten des Unterhaltsbezuges berücksichtigt werden dürfen, wenn davon Zeiträume erfasst werden, in denen eine Unterhaltsbegrenzung gar nicht möglich war, zB die Zeit des Trennungsunterhalts oder der Unterhaltsbezug bis zum 31.12.07 beim Unterhalt wegen Krankheit I (dagegen BGH FamRZ 10, 629). Eine Begrenzung ohne Übergangszeit dürfte regelmäßig nicht in Betracht kommen. Dies dürfte dem Regel-Ausnahme-Verhältnis widersprechen (BGH FamRZ 10, 1633). Als Ausnahme ließe sich der Fall denken, dass der Berechtigte ein durch die Ehe bedingtes höheres Einkommen erzielt als er ohne Ehe erzielen könnte. Bei derartigen ehebedingten Vorteilen kann eine Übergangszeit mangels Vertrauensschutzes entbehrlich sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge