Rn 19

Die Grundsätze der geänderten Rspr, wonach nach Trennung/Scheidung erzieltes Erwerbseinkommen des Unterhaltsgläubigers gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Werts seiner bisherigen Familienarbeit bei der Unterhaltsbemessung im Wege der Additions- bzw Differenzmethode einbezogen wird, gelten auch, wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte aus Altersgründen nach der Ehe keine Erwerbstätigkeit mehr aufnimmt, sondern eine Altersversorgung (Rente/Pension) bezieht. Auch diese Altersvorsorge ist als Surrogat in die Bedarfsberechnung einzustellen, und zwar insgesamt ohne Unterscheidung danach, ob die der Versorgung zugrunde liegenden Leistungen – insgesamt oder teilweise – vor oder während der Ehezeit erbracht wurden, und/oder ob sie auf den durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen (BGH FuR 02, 26 = FamRZ 02, 88; anders noch BGH FamRZ 87, 459).

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