Rn 19

Das G geht von dem Grundsatz aus, dass vorhandenes Vermögen für den eigenen Unterhalt zu verbrauchen ist, bevor der andere Ehegatte auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann. Dabei steht nur ein saldierter Überschuss des Aktiv- über das Passivvermögen zur Deckung des eigenen Unterhalts zur Verfügung (München FamRZ 93, 62). Zum einzusetzenden Vermögen zählen grds alle Vermögenswerte unabhängig von ihrer Herkunft oder Anlageform. Hierzu zählen etwa laufende Kontoguthaben (BGH FamRZ 03, 1544), Alterskapital beim Zugewinn (BGH FamRZ 03, 153), Schmerzensgeld (BGH FamRZ 88, 1031; zur Verwertung ererbten Vermögens vgl auch Oldbg FamRZ 05, 718), aus dem Zugewinn erhaltene Kapitalbeträge (BGH FamRZ 85, 357; Hamm FamRZ 12, 1950), Anteile an einer Erbengemeinschaft (BGH FamRZ 80, 126), Allein- oder Miteigentum an Grundstücken (BGH FamRZ 84, 662) oder der Erlös aus der Veräußerung einer früher gemeinsam genutzten Immobile (BGH FamRZ 85, 354). Die Pflicht zum Einsatz des Vermögens setzt ein, wenn nach Anrechnung der Vermögenserträge ein noch ungedeckter Bedarf besteht. Das Vermögen ist auf die voraussichtliche Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit zu verteilen (BGH FamRZ 98, 367; Saarbr FamRZ 08, 698: Verwertung des Erlöses nach Immobilienverkauf; Karlsr FamRZ 10, 655). Bei ungewisser Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit dient vorhandenes Vermögen der ergänzenden Sicherung des Bedarfs auf Lebenszeit (BGH FamRZ 85, 354). Die Grenzen der Vermögensverwertungsverpflichtung sind erreicht, wenn der Bedürftige restliches Kapital als angemessene Rücklage für plötzlich auftretenden Sonderbedarf, etwa für den Fall der Krankheit, benötigt (BGH FamRZ 84, 364; 85, 354; Hambg FamRZ 96, 292: ca 4.450 EUR Sparguthaben).

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