Rn 8

Ansprüche nach § 1576 können nach § 1578b weder herabgesetzt noch befristet werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Befristung vor, fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen des § 1576. IÜ wird die gebotene Billigkeitsabwägung oftmals dazu führen, dass ein Anspruch nach § 1576 nur für eine Übergangszeit zugebilligt werden kann (BGH FamRZ 84, 769).

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