Rn 7

Soweit nicht bereits die Voraussetzungen des § 1571 gegeben sind, kann auch das Alter des geschiedenen Ehegatten Berücksichtigung finden (Hamm FamRZ 08, 991). Eine Erwerbstätigkeit ist unangemessen, wenn sie mit einem unzumutbaren körperlichen und/oder seelischen Kräfteaufwand verbunden ist, der im Hinblick auf das Lebensalter nicht mehr erwartet werden kann (Zweibr FamRZ 83, 1138). Weder bei Männern noch bei Frauen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass eine erneute Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 50 Jahren nicht mehr altersentspr ist, wenn der ursprüngliche Arbeitsplatz durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Umstände verloren gegangen ist. Zwar kann Alter bei einer Neueinstellung ein Hindernis sein, muss es aber nicht (vgl Hamm FamRZ 99, 1275: jedenfalls Tätigkeit im Geringverdienerbereich noch möglich; Karlsr FamRZ 02, 1567).

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