Rn 28

Der Unterhalt begehrende Ehegatte muss darlegen und beweisen, dass er trotz hinreichender Bemühungen keine angemessene Arbeit finden kann (BGH NJW 87, 898). Die Darlegungs- und Beweislast besteht nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass er keine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job), oder eine Tätigkeit iRd Gleitzone nach § 20 II SGB IV (Midi-Job) findet (BGH FamRZ 12, 517). Bei fehlenden hinreichenden Bemühungen muss er nachweisen, dass er keinen Arbeitsplatz gefunden hätte (Köln FamRZ 98, 1434), eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts nicht zu erreichen war (BGH NJW 86, 375) und keine realistische Beschäftigungschance bestand (BGH FamRZ 08, 2104). Die Anzahl vorgetragener Bewerbungen ist nur ein Indiz für ausreichende Arbeitsbemühungen, nicht deren alleiniges Merkmal (BGH FuR 12, 85). Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an (BGH FuR 12, 85; FamRZ 08, 2104). Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erwerbsbemühungen gehen zu Lasten des Berechtigten (BGH FamRZ 88, 605). Die Beweiserleichterung nach § 287 II ZPO kommt dem Berechtigten nicht zugute (BGH FamRZ 08, 2104). Unzureichende Arbeitssuche führt jedoch nur zur Versagung des Anspruchs, wenn sie für die Arbeitslosigkeit ursächlich ist (BGH FamRZ 08, 2104). Fallen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit später weg, muss der Unterhalt begehrende Ehegatte (auch) darlegen und ggf beweisen, dass der Unterhalt nicht bereits nachhaltig gesichert und dass eine nachhaltige Sicherung nicht zu erreichen war (BGH FamRZ 03, 1734).

 

Rn 29

[nicht besetzt]

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