Rn 1

IRd vorrangig zu beachtenden (BGH FamRZ 91, 416) Gebots der wirtschaftlichen Eigenverantwortung (§ 1569) schützt § 1573 den Unterhaltsgläubiger weitgehend vor einem sozialen Abstieg nach Beendigung der Ehe (BGH NJW 83, 1483 [BGH 24.12.1982 - IVb ZR 326/81]). Zu diesem Zweck wird in § 1573 I dem geschiedenen Ehegatten, der in das Arbeitsleben noch nicht wieder eingegliedert ist, ein Unterhaltsanspruch eingeräumt (›Erwerbslosenunterhalt‹). § 1573 II gibt dem Ehegatten, der im Zeitpunkt der Scheidung erwerbstätig ist, dessen Einkünfte jedoch nicht den vollen Unterhalt iSd § 1578 erreichen, einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. §§ 1573 III (›Anschlussunterhalt‹) u IV (›Unterhaltsanspruch nach Wegfall einer angemessenen Erwerbstätigkeit‹) dehnen für beide Ansprüche den maßgeblichen Zeitpunkt (Scheidung) auf weitere Einsatzzeitpunkte aus. Die Unterhaltstatbestände des § 1573 dienen der Erhaltung des ehelichen Lebensstandards, ohne jedoch strikt auf eine ehebedingte Bedürftigkeit beschränkt zu sein (BGH FamRZ 82, 892). Dies entspricht der Tatsache, dass das in der Ehe erreichte Lebensniveau im Regelfall als eine Leistung beider Ehegatten anzusehen ist, so dass die nacheheliche Mitverantwortung eine Aufrechterhaltung dieses Lebensstandards rechtfertigt. Auch in Doppelverdienerehen hat in zahlreichen Fällen ein Ehepartner mit Rücksicht auf Kinderinteressen oder die Interessen des anderen auf eine berufliche Weiterentwicklung verzichtet. Es wäre nicht gerecht, ihm die fortwirkenden Nachteile dieser Lebensgestaltung bei einem Scheitern der Ehe allein aufzuerlegen. Liegen jedoch keine ehebedingten Nachteile vor, ist die dauerhafte Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards nicht gerechtfertigt (eingehend zu Legitimationsdefiziten eines darüber hinausgehenden Unterhalts Brudermüller, Geschieden und doch gebunden?, Beck 08, S 140 ff).

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