Rn 15

Verlangt ein geschiedener Ehegatte Unterhalt nach § 1572, muss er sowohl zur gesundheitsbedingten Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit als auch zu den maßgeblichen Einsatzzeitpunkten schlüssig und substantiiert vortragen, im Bestreitensfall Beweis führen (BGH FamRZ 05, 1817; 01, 1291). Ein (geschiedener) Ehegatte muss, um die Voraussetzungen des § 1572 darzutun, iE die Krankheiten, an denen er leidet, angeben und vortragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken (Celle FamRZ 09, 121). Er muss Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder des Leidens darlegen (BGH FamRZ 07, 200; 01, 1291). Dies ist grds aufgrund aussagefähiger ärztlicher Atteste zu belegen. Die insoweit zu stellenden Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden und müssen jeweils den Umständen des Einzelfalls entspr (BGH FamRZ 05, 1897; FamRZ 87, 144). Sind die Beteiligten in einem Vorverfahren von voller Erwerbsfähigkeit des Gläubigers ausgegangen und haben lediglich Aufstockungsunterhalt (§ 1573 II) vereinbart, kann sich der Gläubiger im Abänderungsverfahren auf § 1572 als neue Anspruchsgrundlage nur stützen, wenn er nachweist, dass er in einem der maßgeblichen Einsatzzeitpunkte krankheitsbedingt in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war (Hamm FamRZ 99, 1510). Der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente indiziert eine entspr Erkrankung (BGH FamRZ 05, 1897). Allerdings trifft den Unterhaltsschuldner auch bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung eine Obliegenheit, ggf eine Geringverdienertätigkeit (§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV) zu verrichten. Der Unterhaltsschuldner bleibt auch bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit zur Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung darlegungs- und beweisbelastet (BGH FamRZ 17, 109). Behauptet der Pflichtige die Gesundung des Berechtigten, muss er konkret vortragen, aus welchen Umständen er auf eine dauerhafte Genesung schließen will. Ein pauschales und unsubstanziiertes Bestreiten genügt den Anforderungen an erheblichen Sachvortrag nicht (BGH FamRZ 05, 1897).

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