Rn 20

Rückständige Unterhaltsansprüche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (eingehend Perleberg-Kölbel FuR 15, 393) sind normale Insolvenzforderungen (§ 40 InsO). Der Insolvenzschuldner ist für sie nicht mehr passivlegitimiert. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens während eines Unterhaltsverfahrens führt hinsichtlich der bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Ansprüche zur Unterbrechung (§ 240 ZPO; Hamm FamRZ 05, 279). Hinsichtlich der künftigen Ansprüche kann durch Teilbeschluss entschieden werden (Kobl FamRZ 03, 109). Nur bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung, nicht in sonstigen Unterhaltsverhältnissen, insb auch nicht beim Trennungs- oder Geschiedenenunterhalt (vgl BGH FamRZ 08, 497) kann die Obliegenheit zur Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrags bestehen, wenn ohne ihn die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit geringer ist und dem Schuldner ein derartiger Antrag zugemutet werden kann (BGH FamRZ 05, 608).

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