Rn 18

Nach § 1585c können Ehegatten den nachehelichen Unterhalt vertraglich regeln. Grds besteht volle Vertragsfreiheit (zu Einzelheiten vgl § 1585c Rn 1 ff). Derartige vertragliche Regelungen sind grds konkretisierende und modifizierende Unterhaltsvereinbarungen. Sie lassen den Charakter des Anspruchs als gesetzlichen Unterhaltsanspruch unberührt. Ausnahmsweise kann der Unterhaltsanspruch unter Verzicht auf einen gesetzlichen Anspruch durch eine eigenständige vertragliche Unterhaltsvereinbarung geregelt werden (BGH FamRZ 14, 912). Auf derartige novierende Vereinbarungen sind die Normen des Unterhaltsrechts nur ergänzend heranzuziehen. Streitigkeiten über derartige echte Vertragsansprüche sind keine Familiensachen.

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