Rn 35

Nach VI erlischt der Anspruch auf Überlassung der Wohnung nach III wie auch der nach Begründung eines Mietverhältnisses über die Ehewohnung dann, wenn der Anspruch nicht innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache rechtshängig gemacht worden ist (BGH FamRZ 21, 834). Indem IV in der Vorschrift ausdrücklich nicht genannt ist, gilt die Befristung nicht für die Überlassung einer auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses überlassene Wohnung. VI ist aber über den Wortlaut der Norm hinaus auch auf Abs 1 anzuwenden (Hamm FamRB 19, 52; Bambg FamRZ 17, 703; aA Frankf NZFam 19, 960).

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