Rn 13
[nicht besetzt]
Rn 14
Zwar gilt im Ehescheidungsverfahren der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (§ 127 FamFG). Außergewöhnliche Umstände nach § 1568 können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie von dem die Scheidung abl Ehegatten vorgebracht sind, weshalb die Darlegungs- und Beweislast bei dem liegt, der die Ehe erhalten will (Brandbg FamRZ 13, 301; FamRZ 07, 1888). Im Zweifel ist die Ehe deshalb zu scheiden (Karlsr FamRZ 00, 430). Etwas anderes gilt im Interesse des Kindeswohls bei Anwendung der Kinderschutzklausel (FAFamR/v Heintschel-Heinegg Kap 2 Rz 43).
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