Rn 5

Neben dem objektiven Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft muss der nach außen erkennbar gewordene Wille festgestellt werden, die häusliche Gemeinschaft auch nicht wieder herzustellen. Dieser Wille muss das Motiv für die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft sein.

 

Rn 6

Die Feststellung ist leicht zu treffen, wenn der scheidungswillige Ehegatte von dem anderen aufgefordert worden ist, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen, sich darauf jedoch weigert. Ein erkennbares äußeres Zeichen ist stets in der ausdrücklichen Erklärung der Trennungsabsicht oder der Stellung des Scheidungsantrages zu sehen (Hamm FamRZ 90, 166; Bambg FamRZ 81, 52).

 

Rn 7

Besondere Bedeutung kommt der Feststellung der Trennungsabsicht zu, wenn die Trennung innerhalb der Ehewohnung erfolgte oder die häusliche Gemeinschaft – wie bei Strafhaft oder berufsbedingter Trennung – gar nicht bestand. Auch dann ist nur auf die objektive Erkennbarkeit, nicht auf die Kundgabe der Trennungsabsicht dem Partner ggü abzustellen (Dresd FamRZ 02, 762; Karlsr FamRZ 86, 680). Dasselbe gilt im Fall krankheitsbedingter Trennung (Naumbg FamRZ 12, 1316 LS).

 

Rn 8

Die Erklärung der Trennungsabsicht ist keine Willenserklärung, weshalb sie auch von einem Geschäftsunfähigen abgegeben werden kann (BGH FamRZ 89, 479, 481). Hier kommt es nur auf den tatsächlich erkennbar werdenden Willen des Ehegatten, nicht den des gesetzlichen Vertreters an (BGH FamRZ 89, 479). Fehlt dem geistig behinderten Ehegatten jedoch das Bewusstsein für die Zerrüttung der Ehe völlig, so kann ihm die Berufung auf deren Scheitern nicht mit der Begründung versagt werden, er habe jedes Verständnis für die Ehe und deren Scheitern verloren (BGH FamRZ 89, 479, 481). In derartigen Fällen ist auf den weitergehenden Begriff der Lebensgemeinschaft abzustellen und zu prüfen, ob die Ehe auch objektiv als Verantwortungsgemeinschaft gescheitert ist (BGH FamRZ 02, 316). Bei Demenz eines Ehegatten, ist festzustellen, ob er zum Zeitpunkt der Trennung oder danach noch den hinreichend sicheren natürlichen Willen zu Trennung/Scheidung hatte (Hamm FamRZ 13, 1889).

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