Rn 9

Durch die Regelung des II sollen Versöhnungsversuche der Eheleute erleichtert werden. Der grds scheidungswillige Ehegatte soll nicht befürchten müssen, nach einem kurzfristigen Versöhnungsversuch werde die Trennungsfrist neu zu laufen beginnen und nur deshalb von dem Versuch Abstand nehmen (BTDrs 7/650, 114).

 

Rn 10

Der Versuch setzt voraus, dass das Zusammenleben der Versöhnung der Eheleute zu dienen bestimmt ist, dass sie einvernehmlich von der Trennung Abstand genommen und die häusliche Gemeinschaft wenigstens eingeschränkt wieder aufgenommen haben (Ddorf FamFR 10, 116). Unschädlich ist, wenn weitere Motive wie Mitleid oder Pflege eines gemeinsamen Kindes hinzutreten (Staud/Rauscher Rz 121). Ein einmaliger Geschlechtsverkehr bei einer ansonsten gescheiterten Ehe bietet noch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme eines Versöhnungsversuchs (Köln FamRZ 02, 239; Celle FamRZ 96, 804).

 

Rn 11

Eine echte Versöhnung ist kein Versöhnungsversuch (München FamRZ 90, 885; Hamm NJW-RR 86, 554). Hierfür reicht uU bereits ein 14-tägiges Zusammenleben aus (München FamRZ 90, 885). Die erneute Trennung setzt eine neue Trennungszeit in Lauf (BGH NJW 82, 1870). Haben die Eheleute nach eingeleiteter Versöhnung ihre wechselseitigen Scheidungsanträge zurückgenommen, liegt darin eine endgültige Versöhnung (Bremen MDR 12, 918).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge