Rn 3

I gibt den Eheleuten die Möglichkeit zur einvernehmlichen Scheidung durch beiderseitige Antragstellung oder durch Zustimmung zum Antrag des anderen. Nach § 133 Nr 2 FamFG sind nur Angaben darüber notwendig, ob die Ehegatten Einigungen über bestimmte Scheidungsfolgen getroffen haben, wodurch dem Gericht Klarheit über den Umfang des Konfliktpotentials verschafft und Gelegenheit gegeben werden soll, auf die Beteiligten einzuwirken, offene Fragen zu regeln (Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann § 133 FamFG Rz 6). Nach beiderseitiger Antragstellung oder der Zustimmung zum Scheidungsantrag braucht das Gericht keine weiteren Ermittlungen anzustellen (Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann § 134 FamFG Rz 8). Es wird das Scheitern der Ehe in dem Fall auch dann unwiderleglich vermutet, wenn einer der Ehegatten seinen Antrag nach mündlicher Verhandlung zurücknimmt, der andere jedoch unverändert geschieden werden möchte (KG NJW-RR 22, 1372 [KG Berlin 15.07.2022 - 16 UF 65/22]).

 

Rn 4

Die Zustimmung des Antragsgegners zum einseitig gestellten Scheidungsantrag ist dem Gericht ggü zu erklären. Wird sie nur außergerichtlich erklärt, ist sicherzustellen, dass sie dem Gericht mit Wissen und Wollen des Erklärenden vorgelegt wird (Stuttg OLGZ 1993, 263; Saarbr FamRZ 92, 109). Geschieht dies, wie etwa in einer Unterhaltsvereinbarung, nicht, begründet sie auch keine materiell-rechtliche Verpflichtung zur Abgabe einer formwirksamen Erklärung ggü dem Gericht (BGH FamRZ 95, 229).

 

Rn 5

Die Zustimmungserklärung ist jederzeit frei widerruflich (§ 134 II FamFG), für sie besteht kein Anwaltszwang. Sie ist ohne Bedeutung, wenn die Eheleute im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits mehr als 3 Jahre getrennt gelebt haben (Oldbg FamRZ 19, 926). Erforderlich ist die Verfahrensfähigkeit des Antragsgegners. Fehlt diese, bedarf die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter ebenso wie der Scheidungsantrag selbst der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts (§ 125 II FamFG).

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