Rn 4

Unzulässig ist die Vereinbarung eines Scheidungsausschlusses (BGH FamRZ 90, 372), zulässig dagegen der Verzicht auf ein Scheidungsrecht, das aber neu entsteht, wenn ein Scheidungstatbestand auf Grund neuer Tatsachen erfüllt ist (BGH FamRZ 86, 655). Unzulässig ist eine Vereinbarung, eine Scheidung vor einem deutschen Gericht nach islamischen Recht zu betreiben (Hambg NJW 20, 409). Zur Anerkennungsfähigkeit einer Ehescheidung durch Übereinkunft nach japanischem Recht KG FamRZ 21, 302.

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