Rn 1
§ 156 gilt neben Versteigerungen nach §§ 383, 753, 966, 975, 979, 983, 1219, 1235, §§ 373, 376, 389 HGB auch für sonstige private Versteigerungen. Die Vorschrift ist gem § 817 ZPO auch auf Versteigerungen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung von beweglichen Sachen anzuwenden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass bei einer Versteigerung nach § 816 ZPO das Gebot Prozesshandlung ist (MüKo/Busche Rz 2) und insofern die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften nicht anwendbar sind (Staud/Bork Rz 11). Bei der Zwangsversteigerung von Immobilien gelten nur die §§ 71 ff ZVG. § 156 konstruiert die Versteigerung als Vertragsschluss unter Anwesenden, auch wenn der Bieter, der den Zuschlag erhält, im Moment des Zuschlags nicht anwesend sein muss, § 15 S 2 BeurkG. Auch bei Ausschreibungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt zwar ein Zuschlag, der vertragsbegründende Wirkung hat, jedoch greift § 156 nicht, da es sich um einen Vertragsschluss unter Abwesenden handelt (Staud/Bork Rz 13). Insofern ist hier der Zuschlag empfangsbedürftig (BVerwG NJW 62, 1535 [BVerwG 08.03.1962 - BVerwG VIII C 160.60]).
Rn 2
Beim Vertragsschluss auf Auktionsplattformen im Internet handelt es sich nicht um Versteigerungen iSv § 156 (Vor §§ 145 ff Rn 51).
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