Rn 13

Die Umstände, aus denen sich das Vorliegen eines versteckten Dissenses ergibt, hat die Partei zu beweisen, die sich darauf beruft (MüKo/Busche Rz 16; aA mit beachtlichen Argumenten Gsell AcP 203, 119, 135). Gelingt ihr dies, so obliegt es der Gegenseite, zu beweisen, dass die Parteien sich auch gebunden gefühlt hätten, wenn ihnen die fehlende Einigung bewusst gewesen wäre.

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