Rn 2

Von der Irrtumsanfechtung unterscheidet sich der Dissens dadurch, dass bei der Anfechtung die Auslegung der Erklärungen einen übereinstimmenden Inhalt ergibt, der allerdings von dem durch eine der Parteien wirklich Gewollten abweicht.

 

Rn 3

Auch der Fall der falsa demonstratio (RGZ 99, 147) ist nicht von § 155 erfasst, da hier wegen der Übereinstimmung des inneren Willens kein Dissens vorliegt. Es gilt das von den Parteien tatsächlich Gewollte, auch wenn sie objektiv etwas anderes erklärt haben (BGH NJW 98, 746 [BGH 20.11.1997 - IX ZR 152/96]; BAG BB 11, 1725 [BAG 23.02.2011 - 4 AZR 536/09]; für formbedürftige Verträge BGH NJW 08, 1658 [BGH 18.01.2008 - V ZR 174/06]; Schlesw NJW-RR 11, 1233, 1234 [OLG Schleswig 29.03.2011 - 3 U 49/10]; für das Grundbuchverfahren München 34 Wx 76/08, OLGR München 08, 898). Hat eine Partei erkannt, dass die andere Partei mit ihrer Erklärung etwas anderes erklären wollte, als sie objektiv erklärt hat, so ist der Vertrag mit dem tatsächlich von dieser Partei gewollten Inhalt geschlossen, eine Anfechtung wegen Irrtums scheidet analog § 116 aus (BGH BB 83, 927; RGZ 66, 427).

 

Rn 4

Liegt eine Übereinstimmung der objektiven Erklärungsinhalte vor, irren sich aber beide Parteien über den Inhalt des objektiv Erklärten, ohne dass ein gemeinsamer subjektiver Wille feststellbar ist, so liegt eine Störung der subjektiven Geschäftsgrundlage vor (s § 313 Rn 41; Staud/Bork Rz 6). Auch dies ist wegen des normativen Konsenses kein Fall des § 155.

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