Rn 8

Abweichend von §§ 147 II bestimmt S 2, dass die Annahme nach § 151 1 nur innerhalb einer vom Antragenden bestimmten (insoweit gilt § 148) oder nach seinem mutmaßlichen Willen zu bestimmenden Frist (BGH NJW 00, 2984 [BGH 04.04.2000 - XI ZR 152/99]) möglich ist. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Angebot (§ 146). Lässt sich auch aus den Umständen keine Frist entnehmen, so bleibt der Antragende bis zur Ablehnung an sein Angebot gebunden, wenn eine solche Bindung interessengerecht ist (BGH NJW 99, 2179 [BGH 14.04.1999 - VIII ZR 370/97]).

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