Gesetzestext

 

(1) 1Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. 2Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 3Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht mitteilen.

(2) 1Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. 2Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(3) 2Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

 

Rn 1

Der überlebende Ehegatte hat neben der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 1484 auch die Möglichkeit, jederzeit deren Aufhebung zu verlangen. Die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft führt zu einer Liquidationsgemeinschaft des überlebenden Ehegatten mit den anteilsberechtigten Abkömmlingen, vgl § 1497.

 

Rn 2

§ 1492 III 1 aF wurde aufgehoben durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen.

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