Gesetzestext
Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
Rn 1
Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind nach § 1488 zum einen die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren. Für solche Gesamtgutsverbindlichkeiten haftet der überlebende Ehegatte persönlich, vgl § 1489.
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