Gesetzestext

 

(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird.

(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen, dass dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.

(3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen dafür einzustehen, dass der andere Ehegatte von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird.

 

Rn 1

Haben die beteiligten Ehegatten eine Gesamtgutsverbindlichkeit vor der Teilung des Gesamtguts nicht berichtigt, so kann der Gläubiger nach § 1480 gegen beide Ehegatten seine Rechte geltend machen. § 1481 regelt diesbezüglich das Innenverhältnis.

 

Rn 2

Hat ein Ehegatte allein die Verwaltung übernommen gehabt, so hat dieser dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, dass er von Dritten nicht über das aus dem Gesamtgut erlangte hinaus und nicht höher als bis zur Hälfte seiner Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden kann.

 

Rn 3

Haben die Ehegatten gemeinschaftlich das Gesamtgut verwaltet, so hat jeder Ehegatte nach II dem anderen Ehegatten gegenüber dafür einzustehen, dass dieser von einem Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.

 

Rn 4

Handelt es sich um eine Alleinverbindlichkeit eines Ehegatten, hat dieser nach III ohne Rücksicht auf die Verwaltung des Gesamtguts dem anderen dafür einzustehen, dass dieser nicht in Anspruch genommen wird.

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