Rn 14

Unter Anwesenden wird gehandelt, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Abgabe der Willenserklärung mit ihrer Kenntnisnahme unmittelbar zusammenfällt. Dies ist neben dem direkten Gespräch gem § 147 I 2 auch bei Telefongesprächen, Videokonferenzen und elektronischen Chats der Fall (aA für Chats über das Internet Dörner AcP 02, 375; NK-BGB/Rademacher/G. Schulze § 147 Rz 11). Bei Kommunikation per BTX oder E-Mail liegt dagegen eine Erklärung unter Abwesenden vor. Wird das Angebot ggü einem Empfangsboten abgegeben, so liegt eine Erklärung unter Abwesenden vor, nicht so bei einem Angebot an einen Stellvertreter, selbst wenn dieser vollmachtlos ist (BGH NJW 96, 1062, 1064 [BGH 14.12.1995 - IX ZR 242/94]). Bei der Übergabe von verkörperten Willenserklärungen wird man regelmäßig § 147 II anzuwenden haben (BGH NJW 85, 196 [BGH 17.09.1984 - II ZR 23/84]; Frankf NJW-RR 98, 567 [OLG Braunschweig 12.08.1997 - 4 U 13/97]; Staud/Bork § 147 Rz 2; aA NK-BGB/Rademacher/G. Schulze § 147 Rz 12: Frist nach § 148).

 

Rn 15

Das Angebot muss ohne jedes Zögern, ob schuldhaft oder nicht, so schnell wie objektiv möglich angenommen werden. Abhängig von den Umständen, insb von der Komplexität des Angebots ist dadurch jedoch keine Antwort in Sekundenschnelle gefordert (Staud/Bork § 147 Rz 5; sehr weitgehend AG Nördlingen ZWE 17, 146, ausnahmsweise sechsmonatige Frist). Bei Störungen der Kommunikation – etwa durch Abbruch der Telefonverbindung – kann der Annehmende durch sofortigen Rückruf noch rechtzeitig die Annahme erklären (MüKo/Busche § 147 Rz 30; NK-BGB/Rademacher/G. Schulze § 147 Rz 11).

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