Gesetzestext

 

Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist.

 

Rn 1

Nach § 1479 kann der Ehegatte, der die gerichtliche Aufhebungsentscheidung beantragt hatte, den für die Auseinandersetzung maßgeblichen Zeitpunkt bestimmen. Damit soll einer Verfahrensverschleppung bzw. auch denkbaren Vermögensmanipulationen vorgebeugt werden. Möglich ist, dass der Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft, also die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses der Auseinandersetzung zu Grunde gelegt wird. Alternativ kann auch nach § 1479 auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Aufhebungsantrags abgestellt werden, so dass dann zB Grundstücke, die während des Aufhebungsverfahrens erworben wurden, nicht ins Gesamtgut fallen. Das Wahlrecht besteht bis zur Beendigung der Auseinandersetzung.

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