Gesetzestext

 

(1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).

(2) 1Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. 2Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.

 

Rn 1

§ 1459 I wurde durch Art 1 EheRAnpG v 18.12.18 mit Wirkung zum 22.12.18 geändert. Die aF der Norm ging noch von Gläubigern des Mannes bzw der Frau aus; dies ist nach Änderung des § 1353 Abs 1 S 1, dh der Möglichkeit der gleichgeschlechtlichen Ehe, zu ändern gewesen.

Das Gesamtgut haftet für alle Verbindlichkeiten aus den während der Gütergemeinschaft vorgenommenen Rechtsgeschäften. § 1460 begründet die Haftung des Gesamtguts für solche Rechtsgeschäfte, die während der Gütergemeinschaft vorgenommen worden und entweder wegen der Mitwirkung beider Ehegatten oder ggf auch ohne Zustimmung eines Ehegatten wirksam sind. § 1459 II begründet sodann die gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten persönlich neben dem Gesamtgut. Sind die Verbindlichkeiten nur in der Person eines Ehegatten entstanden, so fallen sie im Innenverhältnis auch nur diesem allein zur Last, so dass die betreffende Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft erlischt.

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