Gesetzestext

 

1Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. 2Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbstständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.

 

Rn 1

Nach § 1440 haftet das Gesamtgut nicht für Verbindlichkeiten, die während des Güterstands anfallen und das Vorbehalts- oder Sondergut des nicht verwaltenden Ehegatten betreffen. Nur ausnahmsweise kommt eine Haftung des Gesamtguts in Betracht, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, dass der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbstständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Dies wäre bspw bei Versicherungen oder öffentlich und privaten Lasten anzunehmen.

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