Rn 4

Die Bestätigung führt zu einem Verlust des Anfechtungsrechts. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben grds bestehen, es sei denn, die Auslegung ergibt einen Verzicht (AnwK/Feuerborn § 144 Rz 13). Mit der Bestätigung wird regelmäßig zugleich ein Angebot über einen Verzicht auf solche Schadensersatzansprüche verbunden sein, die den Anfechtungsgegner wegen des die Anfechtung begründenden Umstands so stellen sollen, als wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre, etwa aus §§ 280 I, 311 II, 241 II. Schadensersatzansprüche, welche den wirtschaftlichen Leistungsaustausch unberührt lassen und nicht auf eine Rückabwicklung hinauslaufen, bleiben dagegen grds unberührt (BGH NZM 16, 582 [BGH 04.12.2015 - V ZR 142/14] Tz 26 f).

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