Gesetzestext

 

Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

 

Rn 1

Ist ein zustimmungspflichtiges Rechtsgeschäft nach den §§ 1423, 1424 zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich und verweigert der nicht verwaltende Ehegatte seine Zustimmung hierzu ohne ausreichenden Grund oder weil er durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe der Zustimmungserklärung gehindert ist, so kann diese auf Antrag des Verwalters durch das FamG ersetzt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre (§ 1426). Das ist zB dann der Fall, wenn ein Anspruch zu verjähren droht oder wenn das Unterlassen eines Rechtsgeschäfts die Verpflichtung auslösen würde, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten (MüKo/Münch § 1426 Rz 6). Ersetzt das FamG die Zustimmung des anderen Ehegatten, so hat dies dieselbe Wirkung wie die durch den anderen Ehegatten abgegebene Zustimmung, so dass der betreffende Ehegatte nicht persönlich verpflichtet wird.

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