Rn 3

Der Verwalter ist zur umfassenden Verwaltung des Gesamtguts berechtigt (§ 1422), aber auch verpflichtet. Ihn trifft die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung, zur Erhaltung und Mehrung des Wertes des Gesamtguts und zur Auskunftserteilung ggü dem nicht verwaltenden Ehegatten (§ 1435).

 

Rn 4

Mindert sich der Wert des Gesamtguts durch unerlaubte einseitige Maßnahmen (§§ 1423–1425) oder durch schuldhaftes Verhalten des Verwalters, so begründet dies die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz (§ 1435 III). Wegen des Verschuldensmaßstabes gilt allerdings die Haftungserleichterung nach § 1359.

 

Rn 5

Der Verwalter ist insb berechtigt, das Gesamtgut allein in Besitz zu nehmen (MüKo/Münch § 1422 Rz 9), wobei das Besitzrecht nicht schrankenlos ist und unter dem Vorbehalt der Anforderungen nach § 1353 steht. Deshalb sind alle Gegenstände dem Alleinbesitz des Verwalters entzogen, die dem gemeinsamen Gebrauch gewidmet sind, wie die Ehewohnung oder die Haushaltsgegenstände. Insoweit besteht Mitbesitz beider Ehegatten (Staud/Thiele § 1422 Rz 13).

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