Rn 5

Abw von der gesetzlichen Regelung des § 142 I ist weithin anerkannt, dass ein in Vollzug gesetztes Dauerschuldverhältnis nur mit Wirkung für die Zukunft anfechtbar ist (Erman/Arnold § 142 Rz 7). Dies gilt insb für die Anfechtung von Gesellschaftsverträgen (BGHZ 55, 8; NJW 73, 1604) und Arbeitsverträgen (BAG NJW 84, 446; Anfechtung einzelner Arbeitsbedingungen BAG NJW 70, 1941 [BAG 25.05.1970 - 3 AZR 384/69]); anders, wenn das Arbeitsverhältnis außer Funktion gesetzt ist oder aufgrund einer Erkrankung keine Arbeitsleistung erbracht wird (BAG NZA 99, 587 f [BAG 11.03.1999 - 2 AZR 507/98]). Bei Geschäftsraummiete aber Wirkung ex tunc (BGH NZM 08, 886 [BGH 06.08.2008 - XII ZR 67/06] Tz 36).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge