Rn 6

Dem Ehegatten soll die Möglichkeit verbleiben, sein Vorbehaltsgut ungeschmälert zu erhalten. Wird deshalb ein Teil des Vorbehaltsguts zerstört, beschädigt oder entzogen, fällt auch der aus der Entschädigung – etwa der Versicherungsleistung – angeschaffte Ersatz in das Vorbehaltsgut (dingliche Surrogation). Dasselbe gilt für den Fall, dass aus Mitteln des Vorbehaltsguts Anschaffungen getätigt werden. Hierbei ist allerdings Voraussetzung, dass subjektiv die Absicht besteht, den angeschafften Gegenstand dem Vorbehaltsgut zufallen zu lassen. Unter dieser Voraussetzung fällt schließlich auch dasjenige in das Vorbehaltsgut, was aus dessen Erträgen erworben worden ist.

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