Rn 1

Die Norm erwähnt die Gütertrennung nur und gestaltet sie als Auffangtatbestand, ohne Wesen und Inhalt der Gütertrennung zu regeln. Wird umgekehrt die Gütertrennung aufgehoben, gilt die Zugewinngemeinschaft (Staud/Thiele vor § 1414 Rz 25). Die Vereinbarung der Gütertrennung kann ins Güterrechtsregister eingetragen werden (so § 1412 Rn 5).

 

Rn 2

Das Wesen der Gütertrennung besteht darin, dass sich die Eheleute wie Unverheiratete ggü stehen. Die Ehegatten haben volle Freiheit über ihr Vermögen miteinander oder mit Dritten Vereinbarungen zu treffen. Besonderheiten gelten nur für Ehewohnung und Haushaltssachen. Bei Gütertrennung erlangen die wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche außerhalb des Güterrechts besondere Bedeutung.

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