Rn 1

Da durch Eheverträge die Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnisse der Ehegatten, ihre Haftung für Verbindlichkeiten und sogar die dingliche Zuordnung von Vermögensgegenständen berührt sein können, können sie Auswirkungen auch auf das Außenverhältnis zu Dritten haben, weshalb es des Schutzes dieser Dritten bedarf.

 

Rn 2

Die Vorschrift wurde aufgrund des Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 31.10.22 (BGBl. I S 1966), in Kraft getreten am 1.1.23 geändert. Nach dem mit der Gesetzesänderung beschlossenen Wegfall des Güterrechtsregisters fällt auch der durch die Eintragung begründete Vertrauenstatbestand weg. Die neue Regelung zur Wirkung gegenüber Dritten bei dem Ausschluss oder der Änderung des gesetzlichen Güterstandes oder bei der Aufhebung oder der Änderung einer Vereinbarung über den Güterstand orientiert sich weitgehend an Art 28 der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates v 24.6.16 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) und an der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates v 24.6.2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartVO). Abweichend von diesen Vorschriften wurde, um klarzustellen, dass nur grobe Fahrlässigkeit zu der in der Vorschrift vorgesehenen Sanktion führt, eine an § 523 Abs 2 S 1, § 524 Abs 2 S 1 angelehnte Formulierung gewählt. Parallel zu den Regelungen in der EuGüVO und EuPartVO wird ab dem Tag der Abschaffung des Güterrechtsregisters auch für das innerdeutsche Recht dem Schutz des Rechtsverkehrs ein klarer Vorrang vor dem Schutz der Ehegatten voreinander eingeräumt. Die Formulierung der Vorschrift entspricht allerdings vergleichbaren Regelungen im BGB, auf eine exakte Übernahme des Wortlauts von Art 28 der EuGüVO und EuPartVO wurde zugunsten einer einheitlichen Formulierung im BGB verzichtet (BTDrs 20/2730, 14).

 

Rn 3

Für die Übergangszeit bis zum 31.12.27 gilt Art 229 § 64 EGBGB.

 

Rn 4

[nicht besetzt]

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