Rn 5

Durch die Negativformulierung des § 13 erhält § 14 eine Komplementärfunktion, die sich am Gegensatzpaar der Begriffe Unternehmer und Verbraucher zeigt (vgl Grüneberg/Ellenberger Rz 1). § 14 gilt damit für alle bei § 13 Rn 7 aufgeführten Normen. Bei Pauschalreiseverträgen iRd PauschalreiseRL gilt § 14 ausnahmsweise auch für beiderseitige Unternehmergeschäfte, da dort auch ein Unternehmer Verbraucher sein kann (vgl § 13 Rn 4). Der Unternehmer iSd Werkvertragsrechts ist nicht identisch mit dem Unternehmerbegriff des § 14.

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