Rn 4

Der Anspruch Dritten besteht, wenn die Zugewinnausgleichsforderung höher ist als das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten. Zwar haftet der Ausgleichspflichtige ohnehin mit seinem gesamten Endvermögen und im Fall der Hinzurechnung nach § 1378 II 2 darüber hinaus auch in Höhe des Wertes der illoyalen Vermögensverfügungen, doch begründet die Hinzurechnung die Gefahr, dass der Anspruch nicht erfüllt werden kann.

 

Rn 5

Die Zuwendung muss unentgeltlich erfolgt sein. Wegen des Begriffs vgl § 1375 Rn 11 ff).

 

Rn 6

Der ausgleichspflichtige Ehegatte muss in Benachteiligungsabsicht gehandelt haben, die dann vorliegt, wenn die Absicht, die Rechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu schmälern, das bestimmende, wenn auch nicht das alleinige Motiv für sein Handeln war. Nicht ausreichend ist, wenn andere Motive mindestens gleichrangig hinzutraten. Kenntnis hiervon muss der Dritte nicht gehabt haben.

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