Rn 8

§ 139 setzt die Teilnichtigkeit eines einheitlichen Rechtsgeschäfts voraus. Die erforderliche Einheitlichkeit liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft einem gesetzlichen Typus zugehört und einzelne Vertragsklauseln oder Nebenbestimmungen nichtig sind. Besteht ein zusammengesetztes Rechtsgeschäft aus je für sich selbstständig wirksamen Teilen (Notebookkauf und Softwarelizenzvertrag, s.a. Rn 11), ist auf die durch den Parteiwillen begründete Geschäftseinheit abzustellen. Auch mehrere rechtlich selbstständige Rechtsgeschäfte können zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft verbunden werden (BGHZ 102, 62).

 

Rn 9

Der erforderliche Einheitlichkeitswille (BGH NJW 07, 1131 Tz 24) liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, also die Vereinbarungen miteinander stehen und fallen sollen (BGHZ 50, 13; NJW 90, 1474; WM 11, 2311 Tz 55). Um ein einheitliches Rechtsgeschäft anzunehmen, ist nicht notwendig, dass zwischen den mehreren Akten ein rechtlicher Zusammenhang bereits durch rechtsgeschäftliche Bedingungen hergestellt wird. Auch selbständige Rechtsgeschäfte, die unterschiedlichen Geschäftstypen angehören, können von einem Einheitlichkeitswillen erfasst werden (BGH NJW 11, 2874 [BGH 30.03.2011 - VIII ZR 94/10] Rz 24). Sogar bei mehreren Rechtsgeschäften, die zwischen verschiedenen Personen abgeschlossen werden, ist eine Geschäftseinheit möglich (BGH NJW 76, 1931, 1932). Stets ist der Wille zu einer rechtlichen Einheit erforderlich, nicht nur zur wirtschaftlichen Verknüpfung. Es genügt, wenn der Wille nur bei einem Partner vorhanden, dem anderen jedoch erkennbar geworden und von ihm hingenommen ist (BGH NJW 87, 2007; 92, 3238 [BGH 09.07.1992 - IX ZR 209/91]). Der Einheitlichkeitswille kann vermutet werden, wenn beide Geschäfte in derselben Urkunde niedergelegt sind (BGH NJW 70, 1415 [BGH 22.05.1970 - V ZR 130/67]; 87, 2007 [BGH 25.03.1987 - VIII ZR 43/86]). Werden die Geschäfte in unterschiedlichen Urkunden vereinbart, spricht dies gegen die rechtliche Einheit (BGH MDR 66, 749), doch kann auch dann eine Geschäftseinheit begründet werden (BGH NJW 90, 1474). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts (BGH WM 11, 2311 Tz 58).

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