Rn 2

Voraussetzung ist, dass die Eheleute seit mindestens drei Jahren voneinander getrennt leben. Danach wird das Scheitern der Ehe ohnehin unwiderlegbar vermutet (§ 1566 II). Wegen des Begriffs der Trennung wird auf § 1567 verwiesen. Weitere Voraussetzungen stellt das Gesetz nicht auf, insb ist der Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften unerheblich (München FamRZ 13, 132). Auch der Darlegung eines berechtigten Interesses an der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bedarf es nicht (BGH FamRZ 19, 1045).

 

Rn 3

Die Dreijahresfrist muss spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich abgelaufen sein. Sie muss drei Jahre ununterbrochen angedauert haben. Haben die Eheleute im Verlauf der Frist wieder zusammengelebt, unterbricht oder hemmt dies den Fristablauf dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 1567 II erfüllt sind.

 

Rn 4

Unerheblich ist, ob ein Ehegatte die Trennung schuldhaft herbeigeführt hat. Auch dann, wenn die Trennung durch schuldhafte schwere Eheverfehlungen des antragstellenden Ehegatten herbeigeführt worden ist, kann dieser nach Fristablauf Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich stellen (Staud/Thiele Rz 11).

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