Rn 10

Von Bedeutung ist hier in erster Linie der sofortige Geldbedarf des Gläubigers, weshalb es einer Stundung entgegensteht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit berufliche Nachteile hingenommen hat und sich nach der Ehe mit Kapitalbedarf eine neue Existenz aufbauen muss oder, wenn er im Hinblick auf hohe Zugewinnausgleichsleistungen auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hat.

 

Rn 11

Ohne Bedeutung sind dagegen die Umstände, die zur Beendigung des Güterstandes geführt haben, insb persönliche Pflichtwidrigkeiten, oder das Interesse an einer sicheren Vermögensanlage.

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