Rn 8

Die nach I 1 erforderliche Zuwendungsbestimmung ist ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das mindestens zeitgleich mit der Zuwendung als solcher erfolgen muss (hM: Schulz/Hauss Kap 1 Rz 825). Die rechtzeitige Zuwendungsbestimmung bedarf keiner Form und kann konkludent erfolgen. Erfolgt die Zuwendung zum erklärten Zweck der Vermögensauseinandersetzung nach dem Scheitern der Ehe, ist hierin die stillschweigende Bestimmung zu sehen, dass eine Anrechnung auf die Ausgleichsforderung erfolgen soll, wenn der Zuwendungsempfänger nach der Ehe Zugewinnausgleich beansprucht (BGH FamRZ 01, 757).

 

Rn 9

Nach erfolgter Zuwendung können sich die Ehegatten auch noch dahingehend einigen, dass eine Zuwendung als Vorausempfang angerechnet werden soll, aber nur in der Form eines Ehevertrages, da durch diese Einigung die Zugewinnausgleichsforderung unmittelbar berührt wird (Grüneberg/Brudermüller Rz 6; Schulz/Hauss Kap. 1 Rz 825; aA: Staud/Thiele Rz 16; MüKo/Koch Rz 21 formlos).

 

Rn 10

Nach I 2 ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Anrechnung erfolgen soll, wenn der Wert der Zuwendung den von Gelegenheitsgeschenken übersteigt. Diese Norm findet dann Anwendung, wenn die Auslegung nach I 1 scheitert. Was unter Gelegenheitsgeschenken zu verstehen ist, bestimmt sich nach dem Wert, nicht dem Gegenstand der Zuwendung, wobei darauf abzustellen ist, was nach den Lebensverhältnissen der Eheleute üblich ist. Gelegenheitsgeschenke sind zB die aus besonderen Anlässen wie Weihnachten, Geburtstag usw.

 

Rn 11

Die Anrechnung erfolgt in vier Schritten (Karlsr FamRZ 04, 1033): 1. Die Zuwendung ist dem Zugewinn des zuwendenden Ehegatten hinzuzurechnen (II). 2. Sodann wird die Zuwendung vom Zugewinn des Zuwendungsempfängers abgezogen, wobei es unerheblich ist, ob der Vermögenswert tatsächlich noch vorhanden ist (BGH FamRZ 82, 246; FamRZ 87, 791). 3. Auf der Basis der korrigierten Zugewinne wird die fiktive Ausgleichsforderung errechnet. 4. Von der fiktiven Ausgleichsforderung wird der Wert der Zuwendung abgezogen.

 

Rn 12

Eine Indexierung des Zuwendungswertes muss nach mittlerweile hM jedenfalls dann erfolgen, wenn sie im Endvermögen des Empfängers nicht mehr vollständig vorhanden ist (Frankf FamRZ 06, 1543; Schulz/Hauß Kap 1 Rz 831). Erfährt der zugewendete Vermögensgegenstand während der Ehezeit einen echten Wertzuwachs, so handelt es sich dabei um eine ausgleichspflichtige Mehrung des Endvermögens.

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