Rn 1

Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten sind idR für einen später durchzuführenden Zugewinnausgleich ohne Bedeutung, weil der Erhöhung des Endvermögens des Zuwendungsempfängers eine entspr Reduzierung desjenigen des Zuwendenden ggü steht. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn einer der Ehegatten nur Verluste erwirtschaftet hat, die einen Zugewinn nicht darstellen (§ 1373 Rn 2), so dass die Zuwendung unberücksichtigt bliebe. Ähnliches gilt, wenn der Zugewinn die Höhe der Zuwendung nicht erreicht. Die Norm hat deshalb Bedeutung dann, wenn die Zuwendung sich mangels positiven Zugewinns iÜ im Zugewinnausgleich nicht oder nicht vollständig neutralisieren würde.

 

Rn 2

Die Regelung des I 1 ist nicht abdingbar (Staud/Thiele Rz 31). Im Falle beiderseitiger Zuwendungen dürfte es richtig sein, den Saldo zwischen beiden dann nach § 1380 anzurechnen, wenn der Ehegatte mit den höheren Zuwendungen ausgleichspflichtig ist (Schulz/Hauss Kap. 1 Rz 841).

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